Allgemeine Bedingungen
Der Kunde hat sich vor Antritt der Fahrt vom einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. Etwaige Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Die Anhänger sind nicht Vollkasko versichert. Fahrten ins Ausland müssen angezeigt werden. Die Anhänger dürfen nur vom Mieter angehängt werden. Das Ladegut muß vom Mieter selbst versichert werden und den Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß gesichert werden.
Vertragsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert, jeweilige Schäden gehen zu Lasten des Kunden.
II. Pflichten des Mieters
1. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrer wie Eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigen Fahrers.
2. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und für alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
3. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und etwaiger Zeugen enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
4. Führerschein
Der Mieter ist dafür verantwortlich, im Besitz einer gültigen und der Fahrzeug-Anhänger-Kombination zulässigen Fahrerlaubnis zu sein. Sollte eine nicht vertragsgemäße Anhänger-Weitergabe erfolgen, haftet der Mieter für daraus resultierende Strafanzeigen bzw. Bußgeldverfahren.
III. Haftung des Vermieter
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüberhinaus haftet er nur, soweit ein Schaden durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen (AKB) abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es bekommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Schadensnebenkosten wie a. Sachverständigenkosten, b. Wertminderung, c. Abschleppkosten, d. Mietausfallkosten. Der Mieter haftet auch für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietaufallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.